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Die WIR-Messen im 2013
Neue Kontakte knüp-
fen, bestehende
Beziehungen pflegen,
WIR-Umsatz generie-
ren und Gemütlichkeit
geniessen: Das alles
bieten die WIR-Messen.
WIR-Messe Luzern
22.3. bis 25.3.2013
WIR-Erlebnis-Messe Zo-
fingen
24.5. bis 26.5.2013
WIR-Messe Bern
13.9. bis 15.9.2013
WIR-Messe Zürich
22.11. bis 25.11.2013
nächster
WIRSO-Anlass
Event: WIRSO GV und
50 Jahre Jubiläums-Anlass
Ort: Stadttheater Olten
08.03.2013
weitere Infos unter:
www.wirso.ch
Der Ratgeber zeigt, wie sie
zu Ihrem Recht kommen.
Senden Sie uns Ihr Anlie-
gen via E-Mail:
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Die Redaktion und die An-
waltskanzlei behält sich vor
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seite 18
aare zeitung, 15. februar 2013
WIRSO + RATGEBER
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AARE ZEITUNG
Es schneit!
Es schneit! Die einen freut
es, die anderen etwas weni-
ger. Aber wer ist eigentlich zu-
ständig, den Schnee wegzuräu-
men? Und was, wenn der Ver-
antwortliche das nicht tut?
Auf öffentlichen Strassen ist die
Frage relativ schnell geklärt. Die
Räumung der Strassen respek-
tive der Winterdienst ist Sache des
Kantons oder der Gemeinden. Wie
intensiv dies zu geschehen hat,
richtet sich nach den Umständen.
So kann nicht erwartet werden,
dass bei intensivem Schneefall die
Strasse immer vollständig geräumt
ist. Zudem ist es üblich, dass Quar-
tierstrassen etwas weniger intensiv
geräumt werden als Hauptstrassen.
Anders ist es bei privaten Geh-
wegen, Hauseingängen, Strassen,
Parkplätzen Garagenzufahrten
etc. Dort ist die Schneeräumung
prinzipiell Sache des Grundeigen-
tümers. Und dieser tut gut daran,
sich entsprechend zu organisieren.
Denn nach Art. 58 OR ist der Werk-
eigentümer, imVolksmund wohl zu
Recht eher Grundeigentümer ge-
nannt, verpflichtet, seine Liegen-
schaft in gefahrlosem Zustand zu
halten. Tut er dies nicht, so haftet
er für allfällige daraus entstehende
Schäden, und zwar unabhängig,
ob ihn daran ein Verschulden trifft
oder nicht (sogenannte Werkeigen-
tümerhaftung).
Rutscht jemand auf einer Eis- oder
Schneefläche auf demGehweg aus,
so kann der Grundeigentümer, ob
Privatperson oder Unternehmung,
zur Verantwortung gezogen wer-
den, sofern er nicht nachweisen
kann, dass er alle ihm zumutba-
ren Vorkehrungen zur Sicherheit
der zu betretenden Fläche getrof-
fen hat. Die Schneeräumung und
Enteisung muss also so organisiert
werden, dass die Sicherheit wäh-
rend der normalen Verkehrszeiten
gewährleistet ist. Und je mehr Pub-
likumsverkehr (Einkaufszentrum,
öffentliche Verwaltung etc.), desto
höher sind die Anforderungen an
die Sicherheit. Ist der Grundeigen-
tümer zugleich Vermieter einer
Liegenschaft, so ist er auch miet-
rechtlich dazu verpflichtet, die
Mietsache in einem für den vorge-
sehenen Gebrauch dienlichen Zu-
stand zu erhalten. Er ist also auch
aus Mietrecht dazu verpflichtet,
seinen Schneeräumungs- und Ent-
eisungspflichten nachzukommen.
Diese Pflicht wird in der Praxis je-
doch häufig vertraglich auf die Mie-
ter, einen Hauswart oder sonstige
Drittpersonen übertragen, was
durchaus zulässig ist. Bei vermie-
teten Einfamilienhäusern ist es so-
gar immer die Pflicht des Mieters.
Ebenso ist die Räumung eines ge-
mieteten Parkplatzes grundsätz-
lich Sache des Mieters. Es ist je-
doch zu beachten, dass die oben
genannte Werkeigentümerhaftung
durch die Übertragung der Pflich-
ten nicht beschränkt wird. Daher
ist es sinnvoll, wenn ein Grund-
eigentümer die Arbeit seiner Hilfs-
personen, wie beispielsweise Mie-
ter oder Hauswart, regelmässig
kontrolliert. Bei einem allfälligen
Schaden bleibt dieser nämlich
haftbar, auch wenn er auf seine
Hilfsperson allenfalls Rückgriff
nehmen kann.
Zu beachten ist insbesondere auch,
dass Dachlawinen und herunterfal-
lendes Eis ebenfalls Schäden ver-
ursachen können, nicht nur am
Gebäude, sondern auch an Perso-
nen. Kann diese Gefahr nicht wirk-
sam gebannt werden, so steht es
dem Grundeigentümer selbstver-
ständlich frei, entsprechende Be-
reiche abzusperren.
Zudem ist nur logisch, dass sich
Erwachsene eigenverantwortlich
und vorsichtig bewegen müssen
und sich den aktuellen Verhältnis-
sen anzupassen haben. Wer sich
schnellen Schrittes mit Schuhen
ohne Profil auf eine offensichtliche
Eisfläche begibt und dabei stürzt,
wird sich wohl ein Eigenverschul-
den anrechnen lassen müssen.
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